Satzung BahnInfo e. V.
Version 4.2 vom 09.03.2018
Übersicht
- Präambel
- § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- § 2 Zweck des Vereins
- § 3 Mitgliedschaft
- § 4 Ende der Mitgliedschaft
- § 5 Ausschluss aus dem Verein
- § 6 Mitgliedsbeiträge
- § 7 Organe des Vereins
- § 8 Der Vorstand
- § 9 Mitgliederversammlung
- § 10 Nutzung der Domain www.bahninfo.de
- § 11 Satzungsänderung
- § 12 Auflösung des Vereins
Präambel
Für die in der vorliegenden Satzung genannten Ämter und Rollen wird stets die männliche Form verwendet. Hierbei sind Männer und Frauen gemeint.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen BahnInfo und trägt seit der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz eingetragener Verein (e. V.). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist Frielendorf OT Großropperhausen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, journalistisch über aktuelle und historische Ereignisse im Bereich "Eisenbahn und ÖPNV" zu informieren und zu berichten. Dies geschieht hauptsächlich über das vom Verein betriebene Internetportal www.bahninfo.de.
Der Verein fördert außerdem den Austausch im Themenbereich "Eisenbahn und ÖPNV". Hierzu werden im Internet entsprechende Foren betrieben sowie persönliche Treffen von Interessierten organisiert und veranstaltet.
Es wird von Seiten des Vereins großer Wert auf eine gute Zusammenarbeit mit den jeweiligen Verkehrsunternehmen gelegt.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person sein, die gewillt ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und das 14. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung brauchen Gründe für die Entscheidung nicht genannt zu werden.
- Bei Personen, die noch nicht volljährig sind, muss die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters vorliegen, um die Mitgliedschaft erwerben zu können.
- Der Verein unterscheidet zwischen "ordentlichen Mitgliedern", "Bewerbern auf ordentliche Mitgliedschaft" und "Fördermitgliedern".
- "Ordentliches Mitglied" kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens sechs Monate aktiv im Verein tätig ist. Wer aktiv im Verein tätig sein möchte, ist zunächst "Bewerber auf ordentliche Mitgliedschaft". Nach mindestens sechs Monaten aktiver Tätigkeit gemäß § 2 entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit, ob das Mitglied den Status "ordentliches Mitglied" erhält. Bei Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand frühestens nach weiteren sechs Monaten aktiver Tätigkeit gemäß § 2 auf erneuten schriftlichen Antrag des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit, ob das Mitglied den Status "ordentliches Mitglied" erhält.
- Der Vorstand kann beschließen, den Status eines Mitgliedes von "ordentliches Mitglied" oder "Bewerber auf ordentliche Mitgliedschaft" auf "Fördermitglied" zu stufen.
- Ordentliche Mitglieder und Bewerber auf ordentliche Mitgliedschaft können freiwillig in den Status "Fördermitglied" wechseln.
- Die Namen der ordentlichen Mitglieder werden auf www.bahninfo.de veröffentlicht. Der Name eines Bewerbers auf ordentliche Mitgliedschaft oder eines Fördermitgliedes kann auf eigenen Wunsch ebenfalls dort veröffentlicht werden.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann mit Ausnahme der Stimmrechtsdelegierung zur Mitgliederversammlung gemäß § 9q nicht einem anderen überlassen werden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch freiwilligen Austritt ohne Kündigungsfrist, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist, oder
- durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 5.
§ 5 Ausschluss aus dem Verein
- Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, genügt eine einfache Mehrheit des Vorstands, um ein Mitglied auszuschließen.
- Wenn ein Fördermitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat, genügt eine einfache Mehrheit des Vorstands, um dieses Mitglied auszuschließen.
- In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss aus dem Verein. Hierfür ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten hierbei als abwesend.
- Das Mitglied ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beschluss des Ausschlusses schriftlich oder per E-Mail über den Ausschluss zu informieren.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss nach a) und b) steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt sein. Ist die Berufung zeitgerecht eingegangen, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Ordentliche Mitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
- Bewerber auf ordentliche Mitgliedschaft zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
- Fördermitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Höhe des Beitrages behält Gültigkeit, bis durch Beschluss auf einer späteren Mitgliederversammlung ein neuer Jahresbeitrag verabschiedet wird. Die Jahresbeiträge werden fällig mit Beginn des Geschäftsjahres.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten, voneinander verschiedenen Vereinsmitgliedern mit unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen. Dies (im Folgenden "Vorstandsämter" genannt) sind der Sprecher des Vorstands, der Vorstand für innere Angelegenheiten und der Finanzvorstand. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
- Die reguläre Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beginnt mit dem Tage seiner Wahl, sofern er selbige direkt im Anschluss annimmt. Sie endet mit der ersten Mitgliederversammlung, die im übernächsten Kalenderjahr einberufen wird. Eine direkte Wiederwahl ist möglich, wobei die im vorherigen Satz genannte Amtszeit dann von vorne beginnt. Ein Vorstandsmitglied bleibt in der Regel bis zur Neuwahl im Amt. Tut er dies nicht, wählt der restliche Vorstand ein Übergangsmitglied aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist innerhalb der kommenden sechs Monate eine Mitgliederversammlung mit Neuwahl des gesamten Vorstands einzuberufen.
- Der Vorstand beschließt entweder auf dem Wege der Versammlung, schriftlich, per E-Mail oder telefonisch. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, mindestens zwei, getroffen. Alle Ausnahmen sind gesondert erwähnt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandmitglieds, in dessen Tätigkeitsbereich die Abstimmung fällt. Sollte sich dieses Vorstandsmitglied der Stimme enthalten haben, so ist die Abstimmung als "nein" bzw. als "abgelehnt" zu werten. Enthalten sich alle Vorstandsmitglieder, ist die Abstimmung als "nein" bzw. als "abgelehnt" zu werten. Über alle Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und im vereinsinternen Forum zu veröffentlichen.
- Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. In seiner Verantwortung liegt die Geschäftsführung des Vereins, die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern, die Einberufung von Mitgliederversammlungen, die Vermögensverwaltung sowie alle Entscheidungen, die nicht explizit in der Satzung durch andere Personen gefällt werden.
- Der Vorstand wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt. Dabei kann jedes ordentliche Mitglied nur für eine Vorstandsposition kandidieren. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen, davon mindestens einmal in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres.
- Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Für die Personenwahlen bestimmt der Vorstand einen Wahlleiter aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder.
- Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein. Einladungen zu Mitgliederversammlungen ergehen unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail an die Mitglieder. Sie müssen mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin abgeschickt werden und werden zusätzlich mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin innerhalb des Internetportals www.bahninfo.de unter Angabe der Tagesordnung veröffentlicht, wobei auf der Startseite auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden sollte.
- Die Mitglieder haben dafür zu sorgen, dass sie per E-Mail erreicht werden können. Eine Einladung gilt auch dann als rechtzeitig erfolgt, wenn einzelne Mitglieder sie aufgrund einer technischen Störung oder eines vollen E-Mail-Postfaches nicht erhalten haben.
- Anträge für eine Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Wenn sie zur Ergänzung der Tagesordnung führen, muss diese Ergänzung den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin per E-Mail mitgeteilt werden. Ergänzungen zur Tagesordnung sind außerdem mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin ebenfalls innerhalb des Internetportals www.bahninfo.de zu veröffentlichen.
- Auf der ersten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres sowie bei außer-ordentlichen Neuwahlen des Vorstands hat der Vorstand einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr (bzw. das bisher laufende Geschäftsjahr bei außerordentlichen Neuwahlen) sowie einen Kassenbericht zu erteilen.
- Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn rechtzeitig vom Vorstand eingeladen worden ist und mindestens ein Vorstandsmitglied sowie mindestens ein weiteres ordentliches Mitglied anwesend sind.
- Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abzuhalten. Der jeweilige Ort wird durch den Vorstand festgelegt.
- Ein Beschluss wird durch einfache Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeigeführt. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten hierbei als abwesend.
- Änderungen an der Satzung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Sollten zu einer Satzungsänderung zwei oder mehr Alternativvorschläge zur Abstimmung stehen, ist zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit darüber abzustimmen, ob der entsprechende Paragraph oder Absatz überhaupt geändert werden soll. Wenn ja, ist anschließend derjenige Alternativvorschlag in die Satzung aufzunehmen, der in einer separaten Abstimmung mindestens die Hälfte der Stimmen aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Erhält in dieser separaten Abstimmung kein Alternativvorschlag mehr als die Hälfte der Stimmen aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, ist die Abstimmung zu wiederholen, wobei zuvor Zeit zur Diskussion gegeben werden sollte. Findet auch in dieser wiederholten Abstimmung kein Alternativvorschlag die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, sind die Änderungen zu verwerfen und die bisherige Satzungsformulierung in dem betreffenden Paragraphen oder Absatz beizubehalten. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten bei Abstimmungen über Satzungsänderungen als abwesend.
- Für eine Änderung des Vereinszweckes (§ 2 der Satzung) müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder sowie mindestens drei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Außerdem bedarf eine Änderung des Vereinszweckes einer Drei-Viertel-Mehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten hierbei als abwesend.
- Die Mitgliederversammlung kann ein Vereinsmitglied als Kassenprüfer für die Zeit bis zur ersten Mitgliederversammlung des Folgejahres wählen.
- Bei Personenwahlen zu Ämtern innerhalb des Vereins gilt: Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen erhält. Enthaltungen werden hierbei wie Nein-Stimmen gezählt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, statt. Gewählt ist dann, wer in diesem Wahlgang die relative Mehrheit der Stimmen erhält. Mitglieder, die sich im zweiten Wahlgang der Stimme enthalten, gelten als abwesend. Bei Stimmengleichheit wird der zweite Wahlgang wiederholt. Sollte auch im dritten Wahlgang eine Stimmengleichheit auftreten, entscheidet der Vorstand, bei Wahl des Vorstands, die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder. Ein gewählter Kandidat muss unmittelbar nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erklären, ob er die Wahl annimmt oder ablehnt. Ist gemäß dieser Satzung seine persönliche Anwesenheit nicht erforderlich, reicht es aus, wenn er fernmündlich seine Zustimmung oder Ablehnung kund tut. Dabei ist sicherzustellen, dass alle anwesenden Mitglieder den Dialog zwischen Wahlleiter und gewähltem Kandidaten in Gänze mit anhören können.
- Personenwahlen zu Ämtern innerhalb des Vereins sowie Abstimmungen über Satzungsänderungen finden geheim statt. Sonstige Abstimmungen finden geheim statt, sofern dies von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit Mitglieder des Vorstands auf begründeten Antrag unter Beifügung eines Wahlvorschlages abberufen. Enthaltungen werden hierbei als Nein-Stimmen gezählt. Die Abberufung wird nur wirksam, wenn in derselben Versammlung eine Ersatzwahl stattfindet.
- Sofern ein ordentliches Mitglied aus wichtigen Gründen nicht persönlich auf der Mitgliederversammlung anwesend sein kann, besteht die Möglichkeit, dass dieses Mitglied sein Stimmrecht an ein weiteres ordentliches Mitglied seiner Wahl delegiert, sofern dieses Mitglied sich damit einverstanden erklärt. Der Vorstand ist bis zum Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail von beiden betroffenen Mitgliedern über die Stimmrechtsdelegierung zu informieren und derjenige, der das Stimmrecht im Namen eines anderen ausübt, hat dies der Mitgliederversammlung während der Feststellung der Beschlussfähigkeit anzuzeigen und ins Protokoll aufnehmen zu lassen. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß § 9g zählt das delegierende Mitglied als abwesend, ansonsten als anwesend.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, welches im Internet in einem passwortgeschützten vereinsinternen Forum zu veröffentlichen ist. Jedes Vereinsmitglied erhält einen Zugang zu diesem internen Forum.
- Hierzu ist zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Protokollführer zu wählen, der nicht dem Vorstand angehört.
- Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer sowie allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Sollten in der zu protokollierenden Mitgliederversammlung Vorstandswahlen stattfinden, hat neben dem Protokollführer der alte Vorstand zu unterzeichnen.
§ 10 Nutzung der Domain www.bahninfo.de
Jan Ivar Bartelsen stellt dem Verein die zum Betrieb des Vereins erforderlichen Domains bahninfo.de, bahninfo.net, bahninfo.com, bahninfo-berlin.de, bahninfo-hamburg.de, bahninfo-forum.de und nahverkehrsforum.de unentgeltlich zur Verfügung. Jan Ivar Bartelsen bleibt Inhaber dieser Domains, im Falle von dessen Tod fallen die Domains an seine rechtmäßigen Erben. In diesem Fall behält der Verein das unentgeltliche Nutzungsrecht an den Domains. Die Domains können von Jan Ivar Bartelsen bzw. dessen Erben unentgeltlich dem Verein übertragen werden, sofern dies auf freiwilliger Basis geschieht. Der Verein wird die Domains nicht einklagen.
§ 11 Satzungsänderung
Die Bestimmungen der Punkte "Nutzung der Domain www.bahninfo.de", "Satzungsänderung" sowie "Auflösung des Vereins" (§§ 10 bis 12) dürfen inhaltlich nur mit einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
Alle übrigen Regeln zur Änderung der Satzung sind in § 9k, l und o geregelt.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder erfolgen. Zur Wirksamkeit des Beschlusses müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder sowie mindestens drei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Enthaltungen werden dabei als Nein-Stimmen gezählt.
- Im Falle der Auflösung des Vereins fallen sämtliche Nutzungsrechte an den Domains, die vom Verein verwendet wurden, sowie sämtliche Rechte an dem Namen "BahnInfo" zurück an Jan Ivar Bartelsen bzw. im Falle von dessen Tod an seine rechtmäßigen Erben.
- Über die Verwendung des sonstigen Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.